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VERKAUFSBEDINGUNGEN


§ 1 Geltung


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Als Vertragspartner gelten alle Partner, die mit uns auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


(3)  Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


§ 2 Angebot, Annahme


(1) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

(2) Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (z.B. Werkzeuge, Formen, Schablonen) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Beendet der Käufer während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit und nimmt diese trotz schriftlicher Aufforderung durch uns nicht unverzüglich auf, ist der Käufer verpflichtet, uns sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind.

(4) Wenn nicht anders vereinbart, hat der Käufer alle für die Montage erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen (z.B. Abstellen fachkundiger Mitarbeiter in verbeiter Zahl, Bereitstellen von Kraftstrom für Biegemaschine, Bereitstellung von Traktoren und sonstigen erforderlichen Maschinen).


§ 3 Preise, Zahlung


(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.


(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zah­lung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Außerdem trägt der Käufer Mahngebühren von € 5,00 für die erste Mahnung und € 10,00 für jede weitere Mahnung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.


§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung


(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 5 Lieferung


(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Von uns angegebene Lieferfristen und -termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Werden vom Käufer nach unser Auftragsannahme Änderungen des Auftrags gewünscht, so gilt der neue Liefertermin erst mit unserer schriftlichen Bestätigung der Änderung.


(3) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir das Recht, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

(4) Eine vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern oder sonstige Umstände für die wir nicht einzustehen haben, sofern wir nicht ausnahmsweise das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie ausdrücklich übernommen haben. In einem solchen können wir auch vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

(5) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei uns verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist, werden wird den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- bzw. Leistungszeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Leistungszeit nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners/Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nichtrechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.

(6) Etwa vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten beginnen frühestens, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

(7) Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, können wir für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, können wir von diesen Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

Haygrove GmbH, Industriestraße 20, 26160 Bad Zwischenahn | www.haygrove.com | +49 (0)4403 602 33 66| kontakt@haygrove.com | Amtsgericht Oldenburg, HRB 212152| Ust Nr. DE 309 899 429| Geschäftsführer: Richard Mills, Angus Davison

 

17. April 2023

 

§ 6 Gefahrübergang, Versand


(1) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.

(2) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bestimmen wir die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.


(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.


(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.


(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.


(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.


§ 8 Gewährleistung


(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel bzw. Abweichungen hinsichtlich Art und Menge innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(2) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Mit Ausnahme der in dieser Klausel genannten Gewährleistungen übernimmt der Verkäufer keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen in Bezug auf die Waren oder die vom Verkäufer im Zusammenhang mit den Waren erbrachten Dienstleistungen und lehnt insbesondere jegliche Gewährleistung der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck ab. Ansprüche wegen Transportschäden oder Mängeln bei der Lieferung sind vom Käufer innerhalb von drei (3) Tagen nach der Lieferung durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer und seine Spediteure geltend zu machen. Ansprüche wegen Verletzung der Gewährleistung sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Lieferdatum schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Im Falle einer Beanstandung gemäß dieser Klausel verpflichtet sich der Verkäufer, nach seinem Ermessen die Waren, bei denen der Verkäufer eine Garantieverletzung feststellt oder die während des Transports beschädigt wurden, zu ersetzen, zu reparieren oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein solcher Ersatz, eine solche Reparatur oder eine solche Rückerstattung ist das einzige Rechtsmittel des Käufers bei einer Garantieverletzung oder bei Waren, die während des Transports beschädigt wurden. Mit Ausnahme von Personenschäden oder Tod, für die es keine Haftungsbeschränkung gibt, haftet der Verkäufer in keinem Fall für zufällige, indirekte, Folge- oder Sonderschäden. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Ersatz, die Erstattung oder die Reparatur gemäß dieser Klausel 10 beschränkt, und der Verkäufer haftet nicht für Ansprüche oder Verluste im Zusammenhang mit Folgeschäden oder beiläufig entstandenen Schäden, unabhängig von deren Grundlage, sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung seitens des Verkäufers, seiner Angestellten oder seiner Vertreter, die aus oder in Verbindung mit einem Mangel der Waren oder einer Handlung, Unterlassung, Nachlässigkeit oder Nichterfüllung des Verkäufers, seiner Angestellten oder Vertreter entstehen.


§ 9 Haftung


(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.


§ 10 Geistiges Eigentum / Markenzeichen


(1)  Die von uns erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge und Textvorlagen bleiben unser geistiges Eigentum, auch wenn der Vertragspartner/Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich uns vorbehalten.


(2)  Wir sind zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen auf gelieferten Waren berechtigt. Dem Vertragspartner/Kunden ist es untersagt, die von uns angebrachten Zeichen zu entfernen.


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand


(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).


(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bad Zwischenahn.