ZM

VERKAUFSBEDINGUNGEN


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Als Vertragspartner gelten alle Partner, die mit uns auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


(3)  Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 1 Gegenstand der Dienstleistungen

1.    Im Rahmen des Vertrags verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer einen vereinbarten Satz von Elementen für die Installation von Folientunneln zu verkaufen.

2.    Die Parteien können unterschiedliche Bedingungen der Zusammenarbeit wählen zB. mit Liefer- und Montageservice oder ohne Montage. Die Lieferung kann auf der Seite des Verkäufers oder des Käufers liegen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt.

3.      Der Käufer kann den Boden durch ein geologisches Fachgutachten auf seine Eignung für den Einbau des Vertragsgegenstandes untersuchen lassen. Das Risiko und alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.      Das Eigentum an dem Bestellgegenstand geht mit der Zahlung auf den Käufer über. Bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Preises behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Bestellgegenstand vor, unabhängig davon, ob er dem Käufer geliefert und installiert wurde.

§ 2 Preis und Zahlungsweise

1.      Der Käufer ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Vertrages per Banküberweisung einen Betrag in Höhe von 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) des Preises innerhalb von 6 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages als Vorauszahlung zu leisten. Die Vorauszahlung gilt nicht als Zahlung für eine Teilleistung.

2.      Ein Verzug bei der Zahlung der Anzahlung verlängert automatisch die in des Vertrages genannten Fristen um die Anzahl der Verzugstage. Zahlt der Käufer die Vorauszahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist der Verkäufer von jeglicher Verantwortung für Verzögerungen bei der Ausführung des Auftrags befreit.

3.      Ein Verzug mit der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Vorauszahlung von mehr als 14 Tagen ab dem im Vertrag genannten Zeitpunkt berechtigt den Verkäufer bei Verschulden des Käufers zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

4.      Der Käufer verpflichtet sich, den verbleibenden Teil des Preises, d.h. 50% (in Worten: fünfzig Prozent) des Preises innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Zustellung einer Mehrwertsteuerrechnung durch den Verkäufer an den Käufer für die Ausführung des Vertragsgegenstandes zu zahlen.

§ 3 Erfüllungszeitraum des Vertragsgegenstandes

1.      Der Verkäufer teilt dem Käufer per E-Mail die voraussichtliche Zeit für die Ausführung des Gegenstands mit.

2.      Sieht der Verkäufer aus irgendeinem Grund voraus, dass er die Frist für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes nicht einhalten kann, hat er den Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der neuen Frist für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu informieren.

3.      Verzögert sich die Ablieferung des Käufers aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, oder nimmt der Käufer den  Bestellgegenstand nicht rechtzeitig und am richtigen Ort in Empfang, so ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer nach eigenem Ermessen und ohne jegliche Haftung auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

§ 4 Realisierung des Auftragsgegenstandes und Haftung des Verkäufers

1.      Der Veräufer haftet nur für vorsätzliche Schäden bei der Ausführung des Auftragsgegenstandes, wobei Grundlage für Schadensersatzansprüche aus diesem Grund ein von den Parteien erstelltes Schadensprotokoll ist, wenn der Verkäufer bei der Ausführung des Auftragsgegenstandes die Anweisungen des Käufers zur Sicherstellung der Ordnung am Montageort nicht beachtet hat.

2.      Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt verursacht werden.

3.      Keine Partei haftet für Leistungsverzögerungen oder für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages, die durch den Eintritt unvorhergesehener, vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände verursacht werden, die von einer Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können (im Folgenden „Höhere Gewalt“) und die nach Abschluss des Vertrages eingetreten sind und die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich machen, wie z. B. Brände, Erdbeben, Krieg, Überschwemmungen, Epidemien usw., und die durch den Eintritt solcher Ereignisse verursacht wurden. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen dieses Ereignisses zu vermeiden.

4.      Beziehen sich die Umstände, die mit dem Eintritt der im vorstehenden Absatz beschriebenen Ereignisse und Bedingungen zusammenhängen, auf die Fähigkeit einer Partei, ihre Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen, so verlängert sich die in diesem Vertrag für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgelegte Frist entsprechend um einen Zeitraum, der der Dauer dieser Ereignisse und Bedingungen entspricht.

5.      Der Käufer ist verpflichtet, den Zustand der erhaltenen Tunnelelemente sofort nach Erhalt der Ware anhand der Versandangaben zu überprüfen. Etwaige Mengenabweichungen sind innerhalb von sieben Tagen schriftlich unter Androhung der Unwirksamkeit zu rügen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel am Auftragsgegenstand, die nach Ablauf der oben genannten Frist gemeldet werden.

 

Haygrove GmbH, Industriestraße 20, 26160 Bad Zwischenahn | www.haygrove.com | +49 (0)4403 602 33 66| kontakt@haygrove.com | Amtsgericht Oldenburg, HRB 212152| Ust Nr. DE 309 899 429| Geschäftsführer: Richard Mills, Angus Davison

 

23. March 2025

 

§ 5 Garantie und Gewährleistung.

1.      Stellt der Käufer beim Bestellgegenstand  Mängel fest, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Mängel unverzüglich zu beseitigen und den Käufer über den möglichen Zeitpunkt der Beseitigung zu informieren.

2.      Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Qualitätsgarantie unter den folgenden Bedingungen:

a.       für die Tunnelfolie und das Seil in Bezug auf die Verschlechterung durch UV-Strahlen - 3 Jahre, gerechnet ab dem Datum der Lieferung an den Käufer. Die Garantie wird wie folgt umgesetzt: Bei Beschädigung der Folie oder des Seils durch UV-Strahlung im ersten Jahr der Nutzung werden 75 % des Folienwerts, im zweiten Jahr 50 % des Folienwerts und im dritten Jahr 25 % des Folienwerts erstattet,

b.      für Elemente der Metallstruktur in Bezug auf die Zinkbeschichtung der Metallstruktur - 2 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Übergabe des Elements an den Käufer.

3.      Der Käufer ist verpflichtet, eine Reklamation unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich oder per E-Mail an den Verkäufer zu richten, andernfalls verliert er seine Rechte aus der Garantie.

4.      Änderungen, Umbauten, Reparaturen an den Tunnelelementen, die durch den Käufer selbst oder durch Dritte vorgenommen werden, sowie deren nicht bestimmungsgemäße Verwendung, mutwillige Beschädigung oder mangelhafte Wartung führen zum Erlöschen der Gewährleistung.

5.      Der Käufer im Rahen von Vertrag muss in vollem Umfang akzeptieren, dass:

a.       Die im Auftragsgegenstand enthaltenen Tunnel, die vom Verkäufer und/oder von der Unternehmensgruppe unter der Firma „Haygrove“ hergestellt werden, sind saisonale Tunnel, bei denen die Technologie die Entfernung der Folie für die Winterperiode erfordert, ausgenommen die Tunnel Super Solo Gothic und Serie 6 Gothic; Haygrove gewährt eine strukturelle Garantie für eine Schneedecke bis zu 10 cm; die Dauer der strukturellen Garantie ist streng an die Garantie für die Tunnelfolie gebunden und beträgt höchstens 3 Jahre; bei einer Schneedecke von mehr als 10 cm ist es erforderlich, die Schneedecke von der Tunnelfolie mit speziellen Werkzeugen für diese Art von Arbeit zu entfernen;

b.      Der Schutz der „Haygrove“-Tunnel, die Gegenstand des Vertrags sind, gegen die Auswirkungen starker Winde mit einer Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h besteht in Folgendem:

-        für ineinandergreifende Tunnel der 4er-Serie, Fixed Top und Green Haus, wobei die Folie an den Seiten jeder Tunnelschneise bis zu einer Höhe von 2 m vom Fuß hochgezogen wird,

-        Bei Solotunneln und Super-Solotunneln sollte der gesamte Tunnel bei Windgeschwindigkeiten von bis zu 60 km dicht geschlossen sein; darüber sollte die Folie so hoch wie möglich angehoben werden,

und dass im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Empfehlungen und Anforderungen der Verkäufer und/oder die Firma „Haygrove“ nicht für etwaige Schäden haftbar gemacht werden können.

§6 Allgemeine- und Schlussbestimmungen

1.      Nimmt der Käufer eine vom Verkäufer per Einschreiben an die in der Präambel des Vertrages angegebene Anschrift des Käufers gesandte Korrespondenz, insbesondere eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, nicht an, so gilt diese Korrespondenz ab dem Zeitpunkt der erneuten Absendung per Einschreiben durch den Verkäufer als zugestellt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jede Änderung der Zustelladresse mitzuteilen. Unterlässt es der Käufer, eine andere Zustelladresse anzugeben, so gilt die an die in der Präambel des Vertrages angegebene Adresse des Käufers gerichtete Korrespondenz als ordnungsgemäß zugestellt. Die betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Verkäufer.

2.      Die Parteien sind sich darüber einig, dass der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, auch dann als zugestellt gilt, wenn er per E-Mail an die in der Vertragserstellung angegebene E-Mail-Adresse erfolgt.

3.      Die Vertragsparteien schließen die Anwendung des am 11. April 1980 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN_Kaufsrecht) in vollem Umfang aus.

4.      Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus geschlossenem Vertrag durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers unter Androhung der Nichtigkeit.