VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. BEGRIFFE/DEUTUNG
1.1 Der „Vertrag“ ist der zwischen der Haygrove GmbH (dem „Verkäufer“) und der Person, deren Auftrag über die Bereitstellung von Gütern („Güter“) vom Verkäufer gemäß Abschnitt 2 unten angenommen wurde („Käufer“ oder „Kunde“), abgeschlossene Vertrag zum Zweck des Verkaufs und Ankaufs von Gütern gemäß Abschnitt 2 („Vertrag“) und obliegt und unterliegt den vorliegenden Verkaufsbedingungen („Bedingungen“), die alle anderen Geschäftsbedingungen ausschließen, darunter auch solche, die der Käufer in Auftragsbestätigungen, Bestellbestätigungen und ähnlichen Dokumenten aufführt.
1.11 Ein „Arbeitstag“ ist ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.
1.1.2 Die „Bedingungen“ sind die im vorliegenden Dokument aufgeführten Geschäftsbedingungen, die von Zeit zu Zeit
gemäß Abschnitt [1.2] geändert werden können.
1.1.3 Der „Kunde“ ist die Person, Firma oder das Unternehmen, die oder das vom Verkäufer Güter erwirbt.
1.1.4 „Höhere Gewalt“ beschreibt Ereignisse oder Umstände, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen, wie in Abschnitt
[13] unten beschrieben.
1.1.5 „Güter“ sind die Güter oder beliebige Teile hiervon, die in der Auftragsbestätigung genannt werden.
1.1.6 Der „Auftrag“ ist die Bestätigung des Kundenauftrags über die Güter, wie im vom Kunden unterzeichneten Angebot
des Verkäufers beschrieben.
1.1.7 „Spezifikationen“ sind alle Spezifikationen der Güter, einschließlich hierauf bezogene Pläne und Zeichnungen, auf die
sich Kunde und Verkäufer einigen.
1.2 Keiner der Parteien ist es gestattet, zusätzliche Bedingungen zu formulieren oder zu versuchen, die vorliegenden Bedingungen zu ändern oder anderweitig zu bearbeiten, außer beide Parteien stimmen diesen Änderungen schriftlich zu. Eine solche Zustimmung muss von den Firmenleitern der beiden Parteien unterzeichnet werden.
1.3 Nennungen einer „Person“ betreffen im Rahmen des vorliegenden Vertrags (ohne Einschränkungen) alle Individuen, juristischen Personen, Vereinigungen, Partnerschaften, Firmen, Konzerne, Organisationen, Joint Ventures, Regierungen, regional oder lokal zuständige Behörden, Regierungsbehörden, international agierende Behörden, Staaten oder deren Vertreter oder andere Einheiten (abhängig davon, welche Rechtsform sie annehmen) und Nennungen eines Geschlechts betreffen alle Geschlechter. Nennungen des Singulars umfassen den Plural und umgekehrt.
2.BESTELLUNG UND AUFTRAGSANNAHME
2.1 Vom Verkäufer ausgestellte Angebote verstehen sich einzig als loses Angebot an den Käufer. Bestellungen oder die Annahme eines Angebots, die oder das der Käufer beim Verkäufer einreicht, sind für den Verkäufer nur dann bindend, wenn er diese schriftlich akzeptiert. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer den Auftrag mittels einer in Schriftform vorgelegten Auftragsbestätigung annimmt.
2.2Zur Vermeidung von Missverständnissen ist weder die Annahme einer Anzahlung gemäß Abschnitt 8 unten noch der Beginn der Arbeiten im Rahmen eines Auftrags als Annahme des Auftrags zu verstehen.
2.3 Sämtliche Aufträge werden getätigt, indem der Käufer das vom Verkäufer bereitgestellte Angebotsschreiben unterzeichnet und dieses unterzeichnete Angebot an den Verkäufer sendet.
2.4 Sollte der Käufer vorhaben, einen Auftrag über einen Dritthersteller („DH“) zu tätigen, oder ist der DH für die Zahlung verantwortlich, trägt
automatisch der Käufer die Verantwortung für die entsprechenden Zahlungen, wenn der DH diese nicht akzeptiert oder nicht leisten kann.
2.5 Falls nicht ausdrücklich in einem Angebot anders beschrieben, ist ein Angebot ab dem Erstellungsdatum 28 Tage lang gültig, solange der Verkäufer es nicht bereits zuvor zurückzieht. Diese Gültigkeitsdauer kann vom Verkäufer in Zeiten stark schwankender Rohstoff- und Wechselkurse verkürzt werden.
3.RÜCKTRITT
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 12 darf der Vertrag nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer gekündigt werden. Müssen aufgrund eines solchen Vertragsrücktritts bereits begonnene Vorbereitungen (die für die Erfüllungen der Anforderungen des Käufers erforderlich waren) eingestellt werden und sollte der Verkäufer bereits Mittel aufgewendet haben, fällt unter Umständen eine Rücktrittsgebühr an. Diese entspricht den Kosten dieser Vorbereitungsmaßnahmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Transport und Abholung gelieferter Materialien.
4. PREIS UND SPEZIFIKATIONEN
4.1 Der vom Käufer für jede Lieferung zu entrichtende Betrag entspricht dem im Angebot an dessen Ausstellungsdatum genannten Preis oder, falls nicht um ein Angebot ersucht wurde oder dieses abgelaufen ist, dem in der Auftragsbestätigung genannten Preis. Dieser Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Käufer zur entsprechend mit dem zum Rechnungsdatum gültigen Satz in Rechnung gestellt und alle weiteren Steuern und Abgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Verbrauchssteuern oder Import- bzw. Exportabgaben), die durch den Auftrag, die Verwendung oder Lieferung der Güter anfallen, werden ebenfalls dem Käufer in Rechnung gestellt. Sollte der Käufer der Ansicht sein, dass er von der Abführung dieser Abgaben befreit ist, muss er dies dem Verkäufer zufriedenstellend nachweisen. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die im Angebot genannten Preise in Euro. Der Käufer erstattet dem Verkäufer auf Anfrage sämtliche Ausgaben, die durch die Umrechnung in andere Währungen, durch Bankgebühren, Vorlage und/oder Verarbeitung von Zahlungsanweisungen oder auf andere Weise durch den Einzug oder Eingang von Zahlungen in Euro auf die entsprechende Summe entfallende Gebühren entstehen.
4.2 Ungeachtet der Regelungen in Abschnitt 4.1 werden Güter zu dem Preis bereitgestellt, der zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Der Verkäufer behält sich somit das Recht vor, den Preis von Gütern im Vergleich zum in Angebot oder der Auftragsbestätigung (je nachdem, welches Dokument vorliegt) anzuheben, indem er den Käufer zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Lieferung hierüber schriftlich informiert, um einen Kostenanstieg für den Verkäufer widerzuspiegeln, der dem Verkäufer durch Umstände außerhalb seiner Kontrolle entsteht (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, deutliche Anstiege der Arbeitskosten, Rohstoffe oder anderer Herstellungskosten, Schwankungen des Wechselkurses, Änderungen der Währungsgesetzgebung oder Veränderung der Pflichten, Änderung des Lieferdatums, der Liefermenge oder Spezifikationen der Güter, die vom Käufer angeregt werden, oder Verzögerung der Anweisungen des Käufers oder Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer entsprechende Anweisungen oder Informationen bereitzustellen), unter der Voraussetzung, dass der Betrag der Erhöhung unter den gegebenen Voraussetzungen fair ist und nur dem Verkäufer zusätzlich entstehenden Kosten widerspiegelt.
4.3 Werden die Güter gemäß Spezifikationen angefertigt, die vom Kunden bereitgestellt werden, hält der Kunde den Verkäufer gegenüber allen Haftungen, Kosten, Ausgaben, Schadensersatzforderungen und Verlusten (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, direkte oder indirekte Folgeverluste, Gewinnverluste, Rufschädigungen und alle Zinsen, Strafzahlungen sowie Gebühren und Ausgaben für Rechtsbeistände und anderes Fachpersonal) schadlos, die der Verkäufer aufgrund von Forderungen zu erstatten hat, die aus der tatsächlichen oder vermutlichen Verletzung der Urheberrechte Dritter entstehen, die durch Verwendung der Spezifikationen durch den Verkäufer verursacht wurden. Die Gültigkeit des Abschnitts 4.3 bleibt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen.
4.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Spezifikationen bei Bedarf an gesetzliche oder rechtliche Anforderungen anzupassen.
5.LIEFERUNG
Der Verkäufer unternimmt aus wirtschaftlicher Sicht angemessene Anstrengungen, Lieferungen zum Zeitpunkt des vom Käufer in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatums durchzuführen, kann dies jedoch nicht garantieren. Der Verkäufer ist unter keinerlei Umständen für Schadensersatzforderungen aufgrund einer Lieferverzögerung haftbar und der Käufer verfügt nicht über das Recht, aufgrund einer verzögerten Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Ungeachtet aller anderen hier genannten Bedingungen kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen entscheiden, die Güter in Teillieferungen an den Käufer zu übergeben. Werden die Güter in Teillieferungen bereitgestellt, gilt für Verkauf und Lieferung einer jeden Teillieferung ein eigener Vertrag, für den die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten, und eine Verzögerung einer Teillieferung hat keinerlei Einfluss auf die Leistungen der übrigen Teillieferungen. Sollte der Käufer die Lieferung von Gütern während der normalen Geschäftszeiten der Lieferdienste ablehnen, kommt der Käufer für die dem Verkäufer durch eine solche nicht erfolgte Annahme entstehenden Mehrkosten auf, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schadensersatzzahlungen oder Kosten für das Ent- oder Aufladen der zu liefernden Güter.
6.RISIKO
Das Risiko der im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen bereitgestellten Güter geht bei der Lieferung der Güter an den Käufer oder, wo zutreffend, an den Drittimporteur über.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Ungeachtet des Risikos, das gemäß Abschnitt 6 an den Käufer übergeht, verbleiben die Güter (ob einzeln und identifizierbar oder mit anderen Gütern gemischt bzw. integriert) so lange Eigentum des Verkäufers, bis dieser den fälligen Betrag für Folgendes vollständig erhalten hat:
7.1.1 für die Güter;
7.1.2 für alle anderen vom Verkäufer bereitgestellten Güter;
7.1.3 für alle anderen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer schuldig ist.
7.2 Bis zum Übergang des Eigentumsrechts der Güter an den Käufer gemäß Abschnitt 7 ist der Käufer zu Folgendem verpflichtet:
7.2.1 Er bewahrt die Güter separat und eindeutig als Eigentum des Verkäufers identifizierbar auf.
7.2.2 Er verbindet die Güter nicht ohne Genehmigung des Verkäufers mit Leihausstattung.
7.3 Ein Weiterverkauf der Güter durch den Käufer darf, wenn die Güter noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, nur durchgeführt werden, wenn der Käufer als Vertreter des Verkäufers auftritt (wie beim Handel zwischen Käufer und Verkäufer alleine).
7.4 Die im Rahmen eines Auftrags an den Käufer übergebenen Güter werden als verkauft oder gebraucht angesehen.
7.5 Bevor die Güter in das Eigentum des Käufers übergehen (abhängig davon, ob die Zahlung an den Verkäufer zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist oder der Verkäufer andere vertragliche Pflichten gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt hat), kann der Verkäufer (ohne Einschränkung seiner übrigen Rechte) Folgendes tun:
7.5.1 Er kann alle oder Teile der Güter wieder in seinen Besitz nehmen und kann zu diesem Zweck beliebige Einrichtungen und Standorte betreten (oder andere hiermit beauftragen). Diesem stimmt der Käufer hiermit zu.
7.5.2 Der Verkäufer kann die Lieferung aller oder von Teilen der Güter einfordern.
7.6 Der Verkäufer kann jederzeit vom Käufer erhaltene Beträge nach eigenem Ermessen zuweisen, ungeachtet der vom Käufer gemachten Zuweisung.
7.7 Der Verkäufer ist nicht dazu verpflichtet, die in einem unterzeichneten Angebot gemachten Angaben umzusetzen, und es kommt kein Vertrag zustande, solange dies nicht vom Verkäufer schriftlich mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Sollte ein Angebot vom Verkäufer nicht angenommen werden, werden dem Käufer gemäß Abschnitt 8 unten gezahlte Beträge unverzüglich vom Verkäufer erstattet.
8.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Falls nicht anderweitig vereinbart und in der Zusammenfassung des Angebots oder auf der Rechnung angegeben, zahlt der Käufer 50 % des Güterpreises als Anzahlung, fällig (a) im Falle der Bestellung von Gütern im Rahmen eines festen Angebots zum Zeitpunkt des Eingangs des unterzeichneten Angebots oder (b) im Falle einer Bestellung von Gütern mit unbekanntem Bestellwert innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung des Verkäufers, auf der der Preis der Güter aufgeführt ist. Der übrige Betrag für die Güter ist bei Lieferung der Güter an den Käufer fällig. Falls nicht anderweitig im Angebot des Verkäufers angegeben, versteht sich der Preis ohne Gebühren für vom Verkäufer erbrachte Dienstleistungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schulungen und Ähnliches. Diese Leistungen werden dem Käufer vom Verkäufer separat in Rechnung gestellt. Werden die Güter als Teillieferungen übergeben, muss der Käufer die entsprechenden Beträge pro Teillieferung bezahlen. Sollte der Käufer nicht gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 8 pünktlich Zahlungen geleistet haben, verfügt der Verkäufer über das Recht, Zinsen in Höhe von (a) 4 % des ausstehenden Betrags pro Tag, um den sich die überfällige Zahlung weiter verzögert, oder (b) in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags auf den noch nicht gezahlten Kaufpreis zu erheben, je nachdem, welcher Betrag der kleinere ist. Dieses Recht auf Zinsberechnung versteht sich zusätzlich zu anderen Behelfen des Verkäufers, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, das Recht, die Güter gemäß Abschnitt 7 weiterzuverkaufen oder wieder in Besitz zu nehmen. Verzögert sich eine Zahlung gemäß der Bestimmungen in Abschnitt 8, kann dies zur Verzögerung der Lieferung der Güter führen.
9.TOLERANZEN
Maßstab, Gewicht, chemische Zusammensetzung und Abmessungen werden, soweit möglich, eingehalten. Der Käufer erklärt sich jedoch damit einverstanden, angemessene Abweichungen zu akzeptieren, und verzichtet auf das Recht, Güter abzulehnen oder den Austausch von Gütern zu fordern, wenn diese nicht exakt den Spezifikationen entsprechen.
10. VERKÄUFERGARANTIE/GARANTIEANSPRUCH DES KÄUFERS
10.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Produkte frei von Verarbeitungsmängeln und Materialfehlern sind. Außer wie in diesem Abschnitt 10
Redbank, Ledbury, Herefordshire, HR8 2JL | www.haygrove.com | +44 (0)1531 635 969 | tunnels@haygrove.co.uk
Company Reg No. 3266992 | VAT No. 785 8564 63 | Haygrove Tunnels is a trading division of Haygrove Limited
1. januar 2018
beschrieben, bietet der Verkäufer keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen hinsichtlich der Güter oder vom Verkäufer im Zusammenhang mit den Gütern bereitgestellten Dienste an und lehnt jegliche Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für bestimmte Zwecke ausdrücklich ab. Forderungen über während des Transports beschädigte Güter oder aufgrund einer unvollständigen Lieferung müssen vom Käufer innerhalb von drei (3) Tagen nach der Lieferung schriftlich beim Verkäufer und dessen Lieferdiensten gemeldet werden. Im Rahmen der Gewährleistung gestellte Forderungen müssen dem Verkäufer innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Lieferdatum schriftlich vorgelegt werden. Sollte eine gemäß des vorliegenden Abschnitts 10 gültige Forderung eingehen, unternimmt der Verkäufer alles in seiner Macht Stehende, um die Güter, bei denen der Verkäufer einen Bruch des Garantieversprechens feststellt oder die während des Transports beschädigt wurden, zu reparieren oder zu ersetzen oder deren Kaufpreis zu erstatten. Ein solcher Austausch, eine Reparatur oder Erstattung sind der einzige Behelf des Käufers im Falle eines gebrochenen Garantieversprechens oder falls Güter während des Transports beschädigt wurden. Abgesehen von Verletzungen oder Todesfällen, für die keine Haftungseinschränkungen bestehen, ist der Verkäufer nicht für zufällige, indirekte, besondere oder Folgeschäden haftbar. Die Haftbarkeit des Verkäufers beschränkt sich auf den Austausch, die Erstattung oder Reparatur, wie in diesem Abschnitt 10 dargelegt, und der Verkäufer ist nicht für Forderungen oder Verluste haftbar, die aus zufälligen oder Folgeschäden oder anderen Schäden entstehen, unabhängig von deren Ursache, ob vertraglich oder deliktisch durch den Verkäufer, dessen Mitarbeiter oder Vertreter durch Mängel der Güter oder Handlungen, Versäumnisse, Nachlässigkeit oder Fehler des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder Vertreter verursacht.
10.1 Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer eine Reihe Einrichtungen beliefern muss, über die und deren Umwelt oder deren biologische Kontrollen er keine Gewalt hat. Somit ist der Käufer dafür verantwortlich, dem Verkäufer entsprechende Anweisungen zukommen zu lassen, die der Verkäufer nach Ansicht des Käufers bei Besuch der Standorte des Käufers einzuhalten hat. Hierzu gehören Angaben zu den Risiken, die der Verkäufer bei der Verbreitung von Krankheiten, Viren, Infektionen und anderen biologischen Gefahren (falls vorhanden) verursachen könnte und die das Einkommen, Geschäft oder den Standort des Käufers gefährden könnten. Sollte der Käufer den Verkäufer nicht vorab entsprechend unterrichtet haben, ergreift der Verkäufer nach eigenem Ermessen angemessene Schutzmaßnahmen, ist jedoch nicht verantwortlich für Krankheiten, Infektionen, Viren und andere biologische Gefahren, die Einkommen, Geschäft oder Standort des Käufers gefährden könnten, unabhängig davon, wie diese ausgelöst wurden.
10.2 Abgesehen von Todes- und Verletzungsfällen, für die im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen keine Obergrenzen festgelegt werden, überschreitet die Haftbarkeit des Verkäufers gegenüber dem Käufer einen Betrag von €100.000 nicht.
11. SCHADLOSHALTUNG
Der Käufer hält den Verkäufer und dessen Mitarbeiter, Anteilseigner, Direktoren, Vorstände, Tochterunternehmen, Vertragsnehmer und andere Vertreter gegenüber allen Forderungen, Haftungsansprüchen, Schadensersatzzahlungen, Kosten und Ausgaben schadlos und verteidigt ihn gegenüber solchen Forderungen, die aus (a) Anpassung oder Modifikation der Güter entstehen, die zu einer direkten oder indirekten Verletzung oder fehlerhaften Zuweisung von geistigen Eigentumsrechten Dritter führen, vorausgesetzt, dass eine solche Fehlzuweisung oder Verletzung durch Spezifikationen oder Anweisungen des Käufers entstand; (b) Fehlern bei Montage, Demontage, Auspacken, Handhabung, Entladung und Verwendung und beim anderweitigen Betrieb der Güter gemäß dem Benutzerhandbuch und anderen von Zeit zu Zeit vom Verkäufer bereitgestellten Anweisungen entstehen, oder (c) Verwendung und Einsatz von Werkzeugen oder Materialien, die vom Käufer bereitgestellt werden, entstehen. Zur Vermeidung eines Missverständnisses erkennt der Käufer an, dass die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Güter bestimmten Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs unter extremen Wetterbedingungen unterliegen, darunter unter anderem starke Winde und schwere Schneefälle. Des Weiteren erkennt der Käufer an, dass der Verkäufer nicht für Verluste oder Schäden haftbar ist, die durch Nichteinhaltung der Wetterbedingungen in den Handbüchern und Anweisungen des Verkäufers durch den Käufer entstehen.
12. AUSSETZEN VON LIEFERUNGEN
Sollte der Käufer beliebige ausstehende, in Einklang mit der Auftragsbestätigung und zugehörigen Rechnung an den Verkäufer zu zahlende Beträge nicht begleichen und/oder sollte es hierbei zu Verzögerungen kommen, hat der Verkäufer neben den oben in Abschnitt 7 genannten Rechten auch das Recht, entweder alle weiteren Lieferungen bis Eingang der fälligen Beträge auszusetzen oder den Vertrag aufzukündigen und die Lieferung der in dessen Rahmen bereitzustellenden Güter zu stornieren.
13. EREIGNISSE HÖHERER GEWALT
Unabhängig von hierin genannten anders lautenden Bestimmungen sind weder der Käufer noch der Verkäufer für Verzögerungen oder Nichterfüllung der Vertragsbedingungen haftbar, wenn diese ganz oder teilweise durch Ereignisse ausgelöst werden, die sich der Kontrolle der vertragsbrüchigen Partei entziehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, Regierungshandlungen, Bürgerkriege, Streiks, Aussperrungen und andere Arbeitskämpfe, Embargos, Brände, Überschwemmungen, Handelskonflikte, ungünstige Wetterbedingungen, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen (und deren Nichtersetzbarkeit bzw. eine nicht wirtschaftliche Ersetzbarkeit), Terrorismus, Kriegshandlungen, Verzögerungen durch Zollabfertigung und Verzögerungen, die durch Heimatschutzmaßnahmen von Regierungen entstehen.
14. VERWENDUNG DER AUSSTATTUNG DES VERKÄUFERS
Im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrags vom Käufer erworbenen Gütern stellt der Verkäufer dem Käufer möglicherweise bestimmte Ausstattung zur Verfügung, die für das Biegen von Bögen benötigt wird. In einem solchen Fall erkennt der Käufer an, dass (I) er kompetentes Personal für den Betrieb der Ausstattung einsetzt; (II) er alle Anweisungen des Verkäufers zum Betrieb der Ausstattung (ob schriftlich oder mündlich bereitgestellt) gelesen und verstanden hat und diese einhält; (III) der Verkauf der Güter im Rahmen dieses Vertrags nicht gleichbedeutend mit einer Verpflichtung des Verkäufers ist, die Ausstattung zu installieren, und (IV) der Verkäufer keinen Anspruch auf das Eigentumsrecht an der Ausstattung erheben kann, das aus der Verwendung der Ausstattung für das Biegen von Bögen entstehen würde.
15. INSOLVENZ UND VERTRAGSBRUCH
Sollte (a) der Käufer eine der vorliegenden Bedingungen brechen und nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises durch den Verkäufer, in dem er eine Wiedergutmachung fordert, diese Wiedergutmachung leisten (falls diese möglich ist); oder (b) wird die Pfändung oder Zwangsvollstreckung der Güter oder des Eigentums des Käufers angeordnet; oder (c) bietet der Käufer an, Vorkehrungen mit seinen oder für seine Gläubiger zu treffen oder sollte er ein Konkursdelikt begehen oder wird für alle oder Teile seiner Assets ein Konkursverwalter ernannt; oder (d) wird dem Käufer ein in Auflösungsbeschluss ausgestellt (außer zum Zweck einer Rekonstruktion oder Zusammenlegung ohne zugrundeliegende Insolvenz und deren schriftliche Anerkennung durch den Verkäufer), hat der Verkäufer daraufhin das Recht, weitere Lieferungen auszusetzen, bis Wiedergutmachung geleistet wurde, ohne dass hierdurch seine übrigen, im Rahmen dieses Vertrags gewährten Rechte beeinflusst würden. Ungeachtet einer solchen Vertragskündigung erstattet der Käufer dem Verkäufer die Kosten aller einschließlich bis zum Datum der Vertragskündigung gelieferten Güter.
16. VERTRAGSKÜNDIGUNG
16.1 Der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag mit einer einwöchigen Frist ab Benachrichtigung des Käufers zu kündigen, wenn der Verkäufer einen Auftrag nicht erfüllen kann.
16.2 Der Verkäufer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, indem der den Käufer schriftlich hierüber informiert, wenn sich die finanzielle Lage des Kunden so sehr verschlechtert, dass der Kunde nach Ansicht des Verkäufers seine Pflichten im Rahmen des vorliegenden Vertrags unter Umständen nicht mehr erfüllen kann. Die übrigen hierin gewährten Rechte und Behelfe des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
17. UNTERAUFTRÄGE UND VERGABE
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge oder Teile hiervon an Subunternehmer auszulagern. Der Verkäufer hat das Recht, Aufträge beliebig zuzuweisen. Der Käufer verfügt nicht über einen solchen Anspruch.
18. TEILWEISE FERTIGSTELLUNG
Im Falle der teilweisen Fertigstellung eines Auftrags verfügt der Verkäufer über das Recht, angemessene Zahlungen für die geleisteten Arbeiten einzufordern. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Rechte des Verkäufers in Fällen, in denen der Käufer eine Fertigstellung verhindert oder diese durch eine Vertragskündigung durch den Verkäufer gemäß Abschnitt 15 verhindert wird.
19. GEISTIGES EIGENTUM
19.1 Der Verkäufer erkennt an, dass Zeichnungen, Entwürfe, Angebote und andere Dokumente, die vom Verkäufer gemeinsam mit den Gütern bereitgestellt werden, sowie die eigentliche Konstruktion und das Design der Güter wertvolles geistiges Eigentum des Verkäufers darstellen. Somit verpflichtet sich der Käufer, von Folgendem abzusehen: (a) Hinterfragen, Missachten oder anderweitige Gefährdung solcher Rechte; (b) direkte oder indirekte Nutzung oder Offenlegung solcher Materialien, Konstruktionen und Designs gegenüber Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers; oder (c) Kopieren oder anderweitige Herstellung der Güter oder der mit ihnen bereitgestellten Materialien oder der im Zusammenhang mit den Gütern bereitgestellten Dienstleistungen.
19.2.1 Die Parteien erkennen an, dass sie während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags keinerlei vertrauliche Informationen über Geschäft, Angelegenheiten, Kunden oder Lieferanten der anderen Partei oder Mitgliedern der Gruppe, zu der die andere Partei gehört, gegenüber Dritten offenlegen
dürfen, außer wie in Abschnitt 19.2.2 angegeben. Im Rahmen dieses Abschnitts beschreibt der Begriff „Gruppe“ in Bezug auf eine Partei diese Partei selbst, ihre Tochter- oder Muttergesellschaften sowie alle Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft dieser Partei.
19.2.2 Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen über die jeweils andere Partei unter folgenden Umständen offenlegen:
19.2.2.1 gegenüber Mitarbeitern, Direktoren, Vertretern und Beratern, die solche Informationen zum Zweck der Ausübung der Rechte dieser Partei oder ihrer Pflichten im Rahmen dieses Vertrags benötigen. Die Parteien gewährleisten hierbei, dass ihre Mitarbeiter, Direktoren, Vertreter und Berater, denen die vertraulichen Informationen der anderen Partei offengelegt werden, den Bestimmungen dieses Abschnitts 19.2.2.1 Folge leisten;
19.2.2.2 falls rechtlich erforderlich oder vom Gericht einer zuständigen Gerichtsbarkeit oder einer anderen Regierungs- oder Regulierungsbehörde gefordert.
19.2.3 Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu Zwecken nutzen, die nicht der Ausübung ihrer
Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem dienen.
20. WERKZEUGE
Alle Werkzeuge – unabhängig davon, ob sie eigens für den Auftrag des Käufers gefertigt wurden oder nicht, und unabhängig davon, ob der Käufer die Kosten hierfür teilweise oder ganz trägt – sind und bleiben Eigentum des Verkäufers.
21. MITTEILUNGEN
21.1 Mitteilungen und andere Kommunikationen im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen müssen schriftlich erfolgen und per vorab bezahltem Postversand oder per Fax überbracht oder übermittelt werden.
21.2 Alle Mitteilungen oder Dokumente gelten wie folgt als erhalten: bei Postversand 48 Stunden nach Aufgabe der Postsendung, bei Faxübertragung
zum Zeitpunkt der Übertragung.
21.3 Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig.
22. GÜLTIGKEIT
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen von einem Gericht einer kompetenten Gerichtsbarkeit als ungültig, unrechtmäßig oder nicht durchsetzbar eingestuft werden, bleiben Gültigkeit und Umsetzbarkeit der übrigen Vertragsbedingungen hiervon unberührt.
23. VERZICHT UND ÄNDERUNGEN
23.1 Ein Verzicht auf Wiedergutmachung des Bruchs einer Vertragsbedingung bedeutet keinen Verzicht auf Wiedergutmachung vorangegangener oder späterer Brüche anderer oder der gleichen Vertragsbedingung.
23.2 Abweichende Versionen dieses Vertrags sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien oder deren Vertretern schriftlich vorgelegt und unterzeichnet wurden.
24. RECHTE DRITTER
Personen, die keine Vertragspartei sind, haben gemäß dem britischen Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 keinen Anspruch auf Durchsetzung der Vertragsbedingungen. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf andere Rechte oder Behelfe von Personen, die diesen im Rahmen dieses Gesetzes gewährt werden.
25. GELTENDES RECHT
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen den Gesetzen der Länder England und Wales. Die Parteien erkennen als Gerichtsstand die Gerichte von England und Wales an.